37. Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe Die (abstrakt) schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Einsatzstrafe ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre, sind nicht ersichtlich. 37.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Diebstahl zum Nachteil der AL.________(Verein); objektive Tatschwere)