2787, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch vom Beschuldigten 2 nicht beanstandet bzw. eine solche oberinstanzlich beantragt (pag. 3174). Für die weiteren Delikte, namentlich die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Waffengesetz, der Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Freiheitsstrafe allerdings nicht angezeigt. Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für diese Delikte eine Geldstrafe auszufällen.