Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die mehrfach begangenen Einbruchdiebstähle die schwersten Delikte darstellen und für diese Delikte das Aussprechen einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, vollumfänglich anschliessen. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer für die Hehlerei die Freiheitsstrafe als zweckmässig, zumal der Beschuldigte 2 diesbezüglich einschlägige Vorstrafen aufweist und dadurch eine erhöhte kriminelle Energie gezeigt hat (pag. 2787, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).