73 Mai 2019 und damit nach dem Urteil vom 18. September 2017 zeugt von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt den Schluss zu, dass die Geldstrafe ihren Zweck verfehlt und den Beschuldigten 2 nicht davon abgehalten hat, weitere Delikte zu begehen. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die mehrfach begangenen Einbruchdiebstähle die schwersten Delikte darstellen und für diese Delikte das Aussprechen einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, vollumfänglich anschliessen.