94 Abs. 1 Bst. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d, c und g BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausser bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff.