- Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 (a)StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 304 Ziff. 1 und Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Führen eines Motorfahrzeugs obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst.