36. Strafrahmen und Strafart Das Strafgesetzbuch, das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz bedrohen die vom Beschuldigten 2 begangenen Delikte mit folgenden Strafen: - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Hausfriedensbruch gemäss Art.