72 fe) stelle (pag. 2571; pag. 2572). Auch aus dem protokollierten Parteivortrag seitens der Staatsanwalt folgt, dass eine unbedingte Strafe beantragt wurde (pag. 2570). Die erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle lassen demnach in dieser Hinsicht keine Zweifel offen. Schliesslich war die Verteidigung des Beschuldigten 2 bei der Vorinstanz sowohl während des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft als auch bei erwähnter Klärung zugegen (pag. 2571).