VI.1. der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Anträge der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen sei (pag. 2587). Auf diese Diskrepanz wies allerdings die Gerichtspräsidentin bereits anlässlich des 2. Prozesstags an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hin, woraufhin der Staatsanwalt erklärte, dass es sich bei der schriftlichen Eingabe um einen Fehler handle und er die Anträge wie mündlich vorgetragen (unbedingte Freiheitsstra-