35. Vorbemerkung Anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte Rechtsanwalt A.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 vor, es gehe nicht an, wenn die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufung einzig einen unbedingten Vollzug der Strafen verlange, da der Staatsanwalt vor der Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt habe (pag. 3177). Tatsächlich ist Ziff. VI.1. der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Anträge der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen sei (pag.