Anders als die Vorinstanz (pag. 2775, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wirkt sich auch hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln das Geständnis leicht strafmindernd aus. Gemäss dem Leumundsbericht vom 9. März 2022 konsumiert der Beschuldigte 1 ferner keine Betäubungsmittel mehr (pag. 2911). Die Kammer erachtet eine Herabsetzung der Busse auf CHF 400.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 4 Tage festzusetzen (vgl. S. 4 der allg. Vorbemerkungen der VBRS-Richtlinien).