Der Konsum zweier Substanzen ist mit einer Busse von insgesamt CHF 300.00 zu ahnden. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die Subtanzen über einen längeren Zeitraum konsumierte, wobei allerdings nicht bekannt ist, in welcher Menge. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht, weshalb eine Busse von CHF 500.00 angemessen erscheint. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was sich, wie auch die weiteren subjektiven Tatkomponenten, neutral auswirkt. Die Täterkomponente betreffend kann auf obenstehende Erwägung der Kammer (Ziff. 26.4 hiervor) verwiesen werden. Anders als die Vorinstanz (pag.