71 Der Beschuldigte 1 konsumierte in der Zeit vom 16. Januar 2018 bis 30. Dezember 2019 Marihuana und Xanax. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei Xanax, aufgrund seines Wirkstoffes Alprazolam, um ein Benzodiazepin und damit um eine «harte» Droge im Sinne der VBRS-Richtlinien (pag. 2753, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2775, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Konsum zweier Substanzen ist mit einer Busse von insgesamt CHF 300.00 zu ahnden.