32. Übertretungsbusse Schliesslich ist der Beschuldigte für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse zu verurteilen, wobei die Busse maximal CHF 10'000.00 beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für den «Normalfall» eines Konsums von weichen Drogen, u.a. Betäubungsmittel des Wirkstofftyps Cannabis, eine Ahndung mit Busse ab CHF 100.00 vor. Der Konsum von harten Drogen wird mit Busse ab CHF 200.00 geahndet.