Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf 1/5 festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Um dem Beschuldigten 1 den Ernst der Lage vor Augen zu führen, erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen einer Verbindungsbusse von 1/5 als angezeigt. Von den insgesamt 180 Tagessätzen Geldstrafe werden deshalb 36 Tagessätze, ausmachend CHF 3’960.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 36 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).