70 richt den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer, insbesondere aufgrund fehlender Vorstrafen, als angezeigt, die Geldstrafe bedingt auszusprechen (vgl. pag. 2774, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings vermag die Kammer hinsichtlich der Legalprognose keine Umstände zu erkennen, welche eine Erhöhung der Probezeit vom gesetzlichen Minimum von 2 Jahren rechtfertigen würden. Gemäss Art.