Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu berechnen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend für die Höhe des Tagessatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 2774, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erzielt der Beschuldigte 1 gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 9. März 2022 nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'200.00 (pag.