28. Fazit Geldstrafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die Strafe aufgrund der Tatkomponenten von 240 Strafeinheiten wäre folglich um 20 auf insgesamt 220 Strafeinheiten zu mindern, wobei die Kammer keine Geldstrafe über 180 Strafeinheiten sprechen kann (vgl. Ziff. 23. hiervor). Es bleibt somit bei 180 Strafeinheiten, wobei diese als Geldstrafe auszufällen sind.