Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 bezüglich der vorliegend beurteilten Delikte geständig zeigte und dadurch die Strafverfolgung erleichterte. Die eingestandenen Delikte sind jedoch – anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 3172) – nicht als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht