27. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten ist vorab auf die Ausführungen in Ziff. 26.4 hiervor zu verweisen. Demnach wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Neutral zu Gewichten sind auch die fehlenden Vorstrafen, eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Für die laufenden Strafverfahren (vgl. Strafregisterauszug, pag. 3117) gilt wiederum die Unschuldsvermutung. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 bezüglich der vorliegend beurteilten Delikte geständig zeigte und dadurch die Strafverfolgung erleichterte.