26.14 Zwischenfazit Für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 240 Strafeinheiten. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich angesichts der maximal möglichen Anzahl Tagessätze Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine weitere Prüfung bzw. detailliertere Gewichtung somit erübrigt. Auch bei stärkerer Gewichtung des Alters des Beschuldigten 1 würde sich somit an der Strafe nichts ändern.