Die subjektive Tatschwere wirkt sich entsprechend nicht weiter auf das Tatverschulden aus. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Strafe von 13 Strafeinheiten als angemessen, wovon praxisgemäss zwei Drittel und damit 10 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind. 26.14 Zwischenfazit Für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 240 Strafeinheiten.