Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte 1 und die Mittäter von der Garage bis in einen Wald fuhren, das Fahrzeug dort beschädigten und zurückliessen. Da sie in der Nacht und auf Nebenstrassen mit wenig Verkehrsaufkommen (davon ist auszugehen) fuhren, wiegt das objektive Tatverschulden allerdings noch leicht. Der Beschuldigte 1 handelte auch hier vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich entsprechend nicht weiter auf das Tatverschulden aus.