Für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch ist die Vorinstanz, ausgehend von den VBRS-Richtlinien (S. 19 VBRS-Richtlinien), welche für den Fahrzeugführer eine Sanktion von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorsehen, von 13 Strafeinheiten ausgegangen. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte 1 und die Mittäter von der Garage bis in einen Wald fuhren, das Fahrzeug dort beschädigten und zurückliessen.