68 Weil der Verlust des Sicherheitsgefühls bei Einbrüchen in Innenräumlichkeiten von Privatwohnungen/Privathäusern im Vergleich zu Aussen- und Geschäftsräumlichkeiten deutlich ausgeprägter ist, wiegt das objektive Tatverschulden vorliegend vergleichsweise leicht. Es erscheint eine Strafe von je 15 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich.