Abweichend von diesem Sachverhalt ist vorliegend in objektiver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sowohl in den Gebäudekomplex der G.________ /T.________(Unternehmen)/U.________(AG) als auch in die BU.________ (Sportanlage) von Y.________ in der Nacht eindrang, als sich niemand darin befand.