Die Schadenssumme liegt bei über CHF 1'000.00. Jedoch sind in Anbetracht des gesamten Strafrahmens weit schwerwiegendere Begehungen denkbar, weshalb das objektive Tatverschulden leicht wiegt. Hinsichtlich der verdorbenen Ware handelte der Beschuldigte 1 eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Mangels weiterer belastender oder entlastender Elemente hinsichtlich der subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen, wovon die Hälfte, damit 15 Strafeinheiten zu asperieren sind. Die Hausfriedensbrüche weisen wiederum einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf.