2769, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen spricht einerseits das Vorgehen, welches – obwohl tatbestandsimmanent – jeglichen Respekt gegenüber fremden Eigentums vermissen lässt und andererseits, da der Beschuldigte 1 und die Mittäter nicht nur im Rahmen und zwecks des Eindringens, sondern auch im Gebäudeinnern verschiedene weitere Sachbeschädigungen begingen (u.a. Schmierereien an den Wänden). Die Schadenssumme liegt bei über CHF 1'000.00. Jedoch sind in Anbetracht des gesamten Strafrahmens weit schwerwiegendere Begehungen denkbar, weshalb das objektive Tatverschulden leicht wiegt.