Für diese Sachbeschädigungen erachtet die Kammer, in Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens, eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Diebstahlversuch die Hälfte und damit 25 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen sind. Nicht folgen kann die Kammer allerdings den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Sachbeschädigung zum Nachteil von Y.________, wonach die Beschuldigten offenbar aus jugendlichem Übermut und Naivität gehandelt hätten (pag. 2769, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).