Spezielle subjektive Entlastungen oder Belastungen sind bei keinem der Delikte ersichtlich. Für diese Sachbeschädigungen erachtet die Kammer, in Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens, eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Diebstahlversuch die Hälfte und damit 25 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen sind.