mit einem Schaden von über CHF 3'000.00 sowie der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) mit Schadenssummen in der Höhe von jeweils rund CHF 1'000.00 in objektiver Hinsicht schwerer wiegt als der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Diese veranschlagen für einen Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens verkratzt und einen Schaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, 15 Strafeinheiten (S. 47 VBRS-Richtlinien). Spezielle subjektive Entlastungen oder Belastungen sind bei keinem der Delikte ersichtlich.