Die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen stellen klassische Begleitdelikte zu den Diebstählen dar, da diese erst dadurch überhaupt verübt werden konnten. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass das Tatverschulden bei den Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ mit einem Schaden von über CHF 3'000.00 sowie der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) mit Schadenssummen in der Höhe von jeweils rund CHF 1'000.00 in objektiver Hinsicht schwerer wiegt als der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien.