67 26.13 Asperation der weiteren Delikte Ohne Berücksichtigung der weiteren Delikte und vor den Täterkomponenten resultiert vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten, womit bereits die Grenze von maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe erreicht ist. Die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen stellen klassische Begleitdelikte zu den Diebstählen dar, da diese erst dadurch überhaupt verübt werden konnten.