Auch diesbezüglich geht die Art und Weise der Deliktsbegehung nicht über das übliche Mass hinaus. Die beabsichtigte Deliktssumme dürfte sich im Bereich des Referenzsachverhalts bewegt haben. Das objektive Tatverschulden wiegt allerdings noch leicht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Es wirkt sich somit zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass die drei Lokalitäten nicht einzeln beurteilt und die Strafen asperiert werden. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich.