26.12 Asperation Diebstahlversuche zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz berücksichtigt die Kammer für die Strafzumessung vorliegend den Umstand, dass sich der Beschuldigte 1 und die Mittäter nicht bewusst waren, dass es sich beim Gebäudekomplex um drei Betriebe gehandelt hatte (pag. 2769, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis drangen sie in ein einzelnes Hauptgebäude ein. Auch diesbezüglich geht die Art und Weise der Deliktsbegehung nicht über das übliche Mass hinaus.