Dieses hartnäckige Vorgehen fällt vorliegend ins Gewicht. Dennoch geht die Art und Weise nicht über das übliche Mass hinaus und das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Die Kammer erachtet eine Sanktion von 60 Strafeinheiten als angemessen. Subjektive Tatschwere Vorliegend handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Diebstahl direktvorsätzlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. Von den 60 Strafeinheiten werden praxisgemäss 40 Strafeinheiten asperiert. 26.12 Asperation Diebstahlversuche zum Nachteil der G.___