Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich, dem Einbruchdiebstahl ging keine lange Planung voraus. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheinen nach den voranstehenden Ausführungen 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Hiervon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 40 Strafeinheiten, asperiert. 26.11 Asperation Diebstahl zum Nachteil von Y.________ Objektive Tatschwere