26.10 Asperation Diebstahl zum Nachteil des L.________(Verein) Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag des nächtlichen Einbruchs in das unbewohnte Clubhaus des L.________(Verein) liegt tiefer und damit wiegt die objektive Tatschwere leichter, als diejenige im Referenzsachverhalt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1, obwohl er sich beim Einstieg aufgrund des zerbrochenen Fensters Schnittverletzungen an der Hand zuzog, nicht von seinem Vorgehen abliess und trotzdem in das Clubhaus eindrang, zeugt doch von einer gewissen Hartnäckigkeit und damit kriminellen Energie.