Auch das jugendliche Alter (der Beschuldigte 1 wurde am BT.________ (Datum) 18 Jahre alt) und die Gruppensituation ändern – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 3172) – nichts daran, dass der Beschuldigte 1 äusserlich und innerlich in der Lage gewesen wäre, anders zu handeln und die Tat zu vermeiden. So offenbarten der Beschuldigte 1 und die weiteren Beteiligten durch ihr Vorgehen eine kriminelle Energie, die nicht mit einem einmaligen «Ausrutscher» in einer Nacht oder jugendlichen Übermut gleichzusetzen ist.