Die Art und Weise des Vorgehens geht nicht über das übliche Mass hinaus, weshalb das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Subjektive Tatschwere Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. Die Tat wurde aus nicht näher bekannten, aber sicher egoistischen Gründen begangen. Eine grosse Tatplanung oder Raffinesse ist nicht ersichtlich. Die direktvorsätzliche Tatbegehung fällt neutral ins Gewicht. Auch das jugendliche Alter (der Beschuldigte 1 wurde am BT.