65 nes Geschäft eindringt, CHF 10'000.00 erbeutet und mittelgrosser Sachschaden entsteht, 90 Strafeinheiten vor (S. 47 VBRS-Richtlinien). Der Einbruch in das unbewohnte und abgelegene Gartenhaus zu nächtlicher Stunde bewegt sich in der Nähe des Referenzsachverhaltes, allerdings liegt der Deliktsbetrag wesentlicher tiefer. Die Art und Weise des Vorgehens geht nicht über das übliche Mass hinaus, weshalb das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist.