Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens hinsichtlich der Einbruchdiebstähle, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zieht die Kammer die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2017; gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2021) als Orientierungshilfe bei. Für den Einbruchdiebstahl sehen die VBRS-Richtlinien für den Referenzsachverhalt, wobei der Täter nachts in ein leer stehendes und abgelege-