139 StGB). Innerhalb der Deliktsgruppe der Einbruchsdiebstähle erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Deliktssumme von ca. CHF 500.00 den Diebstahl zum Nachteil von V.________ als das konkret schwerste Delikt. Objektive Tatschwere Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens hinsichtlich der Einbruchdiebstähle, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zieht die Kammer die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2017;