Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 18. September 2017 bis 27. Januar 2018 d.h. während rund 4 Monaten 6 Einbruchdiebstähle, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Der Beschuldigte 1 handelte nicht alleine, sondern mittäterschaftlich, u.a. auch mit dem Beschuldigten 2. Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB).