1 StGB). In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 26.9 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Diebstahl zum Nachteil von V.________) Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 18. September 2017 bis 27. Januar 2018 d.h. während rund 4 Monaten 6 Einbruchdiebstähle, wobei es teilweise beim Versuch blieb.