sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz je eine Geldstrafe festzusetzen. Vorab gilt festzuhalten, dass angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Straftaten eine gewisse Schematisierung unumgänglich ist und vorliegend – wie nachfolgend noch aufgezeigt – die Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bei Weitem erreicht werden wird, womit sich eine noch detailliertere Gewichtung erübrigt. Die (abstrakt) schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB).