Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist allerdings – entgegen der Vorinstanz – auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. Auf eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) ist zu verzichten, da anzunehmen ist, dass die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 27 Tagen bereits Denkzettel genug war.