42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen und Rechtsprechung zur Legalprognose kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2773, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 ist erwerbstätig und hat seit Entlassung aus der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft nicht mehr delinquiert. Der Beschuldigte 1 ist zudem nicht vorbestraft. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren.