6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). 26.5 Fazit Nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht entsprechend den vorstehenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 26.6 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).