Der Beschuldigte 1 verweigerte auch oberinstanzlich sämtliche Aussagen in Bezug auf das vorliegende Delikt, weshalb ihm kein Geständnisrabatt zu gewähren ist. Ebenfalls sind beim Beschuldigten keine Reue und Einsicht zu erkennen. Diese Umstände wirken sich neutral aus. 26.4.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des Bundesgericht 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).